Zweck und Ziel der Massnahme gemäss Art. 70 StGB stehen hier - nicht zuletzt aufgrund des hohen Deliktsbetrags und des deutlich überwiegenden öffentlichen Interesses an der Vermögensabschöpfung bei unrechtmässig erlangten Vermögensvorteilen durch staatliche Hilfsgelder in der CORONA-Krise - eindeutig im Vordergrund. Die Einziehung ist somit in casu absolut notwendig und unverzichtbar.