Dasselbe gilt für den eingereichten Darlehensvertrag vom 15.08.2017. Das Datum steht nämlich in offensichtlichem Widerspruch zu den früheren Angaben von C.________ vom 24.04.2018, wonach er A.________ die CHF 30'000.- - nicht erst im August, sondern bereits um den Januar 2017 herum übergeben habe (Pol-EV vom 24.04.2018, S. 2, Z. 59 ff.). Fazit: Mit Blick auf Art. 70 Abs. 2 StGB hat C.________ die CHF 30’000.-- somit weder gutgläubig in Empfang genommen, noch lag der Vermögenszuwendung durch A.________ eine gleichwertige Gegenleistung durch C.________ zugrunde, zumal die Darlehensschuld bereits am 18.01.2018 vollständig beglichen war.