_ habe er im April 2020 auch nicht gedacht, dass A.________ kreditwürdig sei, zumal dieser nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft ihm gegenüber gesagt habe, dass er «mega Schulden» habe (Pol-EV vom 13.01.2021, S. 6, Z. 229). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass A.________ anlässlich der Geldüberweisung der CHF 30’000.-- am 01.04.2020 auf das Konto von C.________ unbestrittenermassen wahrheitswidrig den Vermerk «Provisionsabrechnung» anbrachte. C.________ hat nach eigenen Angaben noch nie für A.________ gearbeitet, dies wurde vom Letztgenannten denn auch als zutreffend bestätigt (Pol-EV vom 12.01.2021, S. 10, Z. 355 ff.).