_ aus dem Jahr 2017 bestanden habe, entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit. Sie steht auch in krassem Widerspruch zu den früheren, unmissverständlichen und wiederholten Aussagen von A.________. Weshalb der Beschuldigte am 01.04.2020 CHF 30'000.-- aus einem der drei deliktisch erlangten Co- vid-Kredite an C.________ überwiesen hat, ist nicht bekannt. Diese Frage kann indessen im Vorliegenden offen bleiben. Irgendeine gleichwertige Gegenleistung von C.________ gemäss Art.