9 Aufgrund dieser Erkenntnisse ist somit davon auszugehen, dass A.________ am 18.01.2018 seine Schulden C.________ gegenüber - CHF 20’000.-- für die Firmengründung und CHF 10’000.-- für das Leasing eines O.________(Auto) (vgl. Pol-EV C.________ vorn 24.04.2018, S. 3, Z. 109 ff.) - vollumfänglich beglichen hat. Die aktuell übereinstimmende Behauptung der beiden, wonach bis am 01.04.2020 eine Gesamtschuld von CHF 30’000.-- für die Gründung der Firma H.________ aus dem Jahr 2017 bestanden habe, entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit.