5) -, ist aufgrund der vorliegenden Beweise davon auszugehen, dass die beiden Vorgenannten, sowohl C.________ als auch A.________, in ihren Einvernahmen vom 12.01.2021 respektive 13.01.2021 bei der Polizei diesbezüglich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht die Wahrheit erzählt haben.