und nicht um die Begleichung einer Schuld der Einzelfirma H.________ gehandelt hat - womit der Beschuldigte eindeutig gegen die Zweck- und Verwendungsvorgaben der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und insbesondere auch gegen die Kreditvereinbarung vorn 30.03.2020 verstossen hat, welche die Rückzahlung von Darlehen aus einem Covid- Kredit für unzulässig erklärte, beziehungsweise diesen auf die Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Unternehmung beschränkte (vgl. a.a.O. Ziff. 5) -, ist aufgrund der vorliegenden Beweise davon auszugehen, dass die beiden Vorgenannten, sowohl C._____