Wohin die mit unwahren Angaben erlangten Gelder letztlich geflossen sind, konnte bis heute (noch) nicht lückenlos geklärt werden. A.________ hat sich diesbezüglich nicht sonderlich kooperativ gezeigt. Immerhin konnten anhand der edierten Bankauszüge einzelne konkrete Transaktionen an Drittpersonen eruiert werden. Darunter befand sich auch eine Überweisung vom 01.04.2020 im Umfang von CHF 30’000.-- vom Geschäftskonto der H.________ bei der Bank G.________ (IBAN-Nummer b.________), wo am Vortag (31.03.2020) CHF 50’000.-- aus einem Covid-Kredit via ein anderes Konto von A.