Eine Beschlagnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 3.6 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des Bankguthabens wie folgt (vgl. S. 2 ff. der angefochtenen Verfügung): A.________ bestreitet nicht, die drei vorerwähnten Covid-Kredite über insgesamt CHF 150’000.-- beantragt und erhalten zu haben.