Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung oder Restitution besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6). Die Beschwerdekammer in Strafsachen entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen;