7 Massnahme zur Durchführung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO). Daher genügt es, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen dem Vermögenswert und der Straftat besteht (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung oder Restitution besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1;