Er wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. 3.3 Umstritten ist, ob ein zulässiger Beschlagnahmegrund vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, bei der Überweisung von CHF 30'000.00 auf sein Konto habe es sich um eine Rückzahlung eines Privatdarlehens gehandelt. Er habe stets bestritten und bestreite immer noch, dass die Darlehensschuld durch den Beschuldigten bereits im Januar 2018 beglichen worden sei. Zudem bestreite er, dass er die Darlehensrückzahlung bösgläubig entgegengenommen habe. 3.4 Gemäss Art.