Anhand der edierten Bankauszüge konnten im Nachgang an die Auszahlung der Covid-Kredite mehrere Transaktionen an Drittpersonen eruiert werden. Darunter befand sich auch eine Überweisung vom 1. April 2020 im Umfang von CHF 30'000.00 vom Geschäftskonto des Beschuldigten, auf welchem am Vortrag CHF 50'000.00 aus einem Covid-Kredit via ein anderes Konto des Beschuldigten gutgeschrieben worden waren, auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank G.________. Der Tatverdacht gründet auf zahlreichen in den Akten vorliegenden Unterlagen. Er wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.