Vorliegend ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfach begangener Widerhandlung gegen Art. 23 Covid-19-SBüV besteht. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er bei verschiedenen Banken mit unwahren Angaben zum effektiven Umsatz seiner Einzelunternehmung drei Covid-Kredite zu je CHF 50'000.00 erhältlich gemacht und die Gelder alsdann hauptsächlich für die Bezahlung von eigenen privaten Schulden verwendet hat. Anhand der edierten Bankauszüge konnten im Nachgang an die Auszahlung der Covid-Kredite mehrere Transaktionen an Drittpersonen eruiert werden.