6 3. 3.1 Im Übrigen wäre die Beschwerde im Falle des Eintretens auch aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen. 3.2 Die Beschlagnahme setzt als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO einen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlagnahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Vorliegend ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfach begangener Widerhandlung gegen Art. 23 Covid-19-SBüV besteht.