Folglich kann die angebliche Unrechtmässigkeit der beabsichtigten Anweisung zur Überweisung des beschlagnahmten Bankguthabens auch nicht allein mit der Unrechtmässigkeit der Beschlagnahme begründet werden. Eine eigenständige Begründung gegen die beabsichtigte Überweisung liegt nicht vor, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.