Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschwerdeführer mit dieser Ziffer in Aussicht, die Bank G.________ mit separater Verfügung aufzufordern, die beschlagnahmten CHF 30'000.00 auf ein noch zu bestimmendes Konto der Staatsanwaltschaft zu überweisen. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Von fachkundigen Personen wie etwa Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen.