Die Beschwerde hiergegen erfolgte verspätet. Dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ändert daran nichts. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann kein Rechtsmittel begründen, das es nicht gibt (vgl. statt vieler: BGE 129 IV 197 E. 1.5 mit Hinweisen). 2.6 Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern implizit die Aufhebung von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschwerdeführer mit dieser Ziffer in Aussicht, die Bank G.___