Eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das Wiedererwägungsgesuch bezog sich offensichtlich einzig auf die Frage der Rechtsmässigkeit der ursprünglich unangefochten gebliebenen Beschlagnahmeverfügung vom 5. November 2020. Die ursprüngliche Beschwerdefrist kann mittels eines Wiederwägungsgesuchs nicht verlängert werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf die Beschwerde ist folglich, soweit die Aufhebung der Sperre und Beschlagnahme beantragt wurde, nicht einzutreten. Die Beschwerde hiergegen erfolgte verspätet.