Vielmehr trägt der Beschwerdeführer darin Argumente vor, welche bereits mittels einer Beschwerde gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vom 5. November 2020 hätten vorgebracht werden können. So macht er geltend, dass es sich bei der Einzahlung um eine Darlehensrückzahlung handle (vgl. dazu bereits das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 2020) und dass er den Betrag von CHF 30'000.00 gutgläubig erhalten habe. Eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.