Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2021 (Antrag Aufhebung Kontosperrung) handelt es sich mithin, wie es von der Straf- und Zivilklägerin zu Recht geltend gemacht wurde, materiell um ein Wiedererwägungsgesuch. Etwaige Wiedererwägungsgründe werden in diesem Schreiben indes nicht dargetan. Vielmehr trägt der Beschwerdeführer darin Argumente vor, welche bereits mittels einer Beschwerde gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vom 5. November 2020 hätten vorgebracht werden können.