Erst zwei Monate später beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft erneut die Aufhebung der Sperrung und verlangte im Verweigerungsfall eine anfechtbare Verfügung, gegen welche er alsdann am 15. Januar (richtig: Februar) 2021 Beschwerde erhob. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 5. November 2020 längstens abgelaufen. Indem der Beschwerdeführer