dessen Rechtsvertreter nicht. Aufgrund dessen ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hatte, dass ihm die Beschlagnahme anders (mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung) eröffnet wird. Erst zwei Monate später beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft erneut die Aufhebung der Sperrung und verlangte im Verweigerungsfall eine anfechtbare Verfügung, gegen welche er alsdann am 15. Januar (richtig: Februar) 2021 Beschwerde erhob.