Anstatt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen gegen die Beschlagnahme Beschwerde zu erheben, wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. November 2020 an die Staatsanwaltschaft und beantragte die Aufhebung der Sperrung. Auf das gleichentags erfolgte Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft, mittels welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass zurzeit keine Möglichkeit gesehen werde, die Kontosperre aufzuheben, und er ersucht wurde, eine entsprechende kurze Mitteilung zu machen, sofern er eine anfechtbare Verfügung wünsche, reagierte der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter nicht.