Die Verfügung vom 5. November 2020 enthielt zwar keine Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung. Vom Beschwerdeführer, welcher seit dem 12. November 2020 anwaltlich vertreten ist, durfte indes erwartet werden, dass er ebendies im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme gerügt hätte. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht getan. Anstatt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen gegen die Beschlagnahme Beschwerde zu erheben, wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. November 2020 an die Staatsanwaltschaft und beantragte die Aufhebung der Sperrung.