Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer folglich über die Sperrungsverfügungen orientiert und er hatte Kenntnis darüber erhalten, dass das besagte Konto von der Staatsanwaltschaft am 5. November 2020 zeitlich unlimitiert im Umfang von CHF 30'000.00 gesperrt worden war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt begann folglich die Beschwerdefrist gegen die Beschlagnahme zu laufen. Die Verfügung vom 5. November 2020 enthielt zwar keine Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung.