Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich am 12. November 2020 an die Staatsanwaltschaft und nahm in seinem Schreiben explizit auf die Verfügung vom 5. November 2020 wie auch auf die vorgängige vollumfängliche, indes zeitlich befristete Sperrungsverfügung vom 20. Oktober 2020 Bezug. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer folglich über die Sperrungsverfügungen orientiert und er hatte Kenntnis darüber erhalten, dass das besagte Konto von der Staatsanwaltschaft am 5. November 2020 zeitlich unlimitiert im Umfang von CHF 30'000.00 gesperrt worden war.