Die Sperrung erfolgte offen, d.h. diese wurde auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt (mittels A-Post). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich am 12. November 2020 an die Staatsanwaltschaft und nahm in seinem Schreiben explizit auf die Verfügung vom 5. November 2020 wie auch auf die vorgängige vollumfängliche, indes zeitlich befristete Sperrungsverfügung vom 20. Oktober 2020 Bezug.