Bei einer erneuten späteren «Beschlagnahme» des gleichen fraglichen Guthabens handelt es sich lediglich um eine Wiederholung der bereits erfolgten zeitlich unlimitierten Beschlagnahme. Diese kann nur noch abgeändert oder aufgehoben werden, wenn Wiedererwägungsgründe vorliegen (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft bereits mit Verfügung vom 5. November 2020 das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank G.________ mit der IBAN-Nummer a.________ zeitlich unlimitiert für einen Betrag von CHF 30'000.00 gesperrt. Die Sperrung erfolgte offen, d.h. diese wurde auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt (mittels A-Post).