Der Vollzug der Beschlagnahme setzt sachlogisch die vorgängige Beschlagnahme voraus, kann eine Beschlagnahme doch nur vollzogen werden, sofern diese angeordnet worden ist. Demnach handelt es sich bereits bei der Kontosperrung um die Beschlagnahme der Forderung, welche – sofern die betroffene Person mit der Beschlagnahme nicht einverstanden ist – angefochten werden muss. Bei einer erneuten späteren «Beschlagnahme» des gleichen fraglichen Guthabens handelt es sich lediglich um eine Wiederholung der bereits erfolgten zeitlich unlimitierten Beschlagnahme.