Am 4. Februar 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung der Kontosperre ab. Sie verfügte, dass die Sperre gemäss Verfügung vom 5. November 2020 aufrechterhalten werde. Zudem beschlagnahmte sie den Betrag von CHF 30'000.00 und stellte in Aussicht, dass die G.________(Bank) nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung mit separater Verfügung aufgefordert werde, die beschlagnahmten CHF 30'000.00 auf ein noch zu bestimmendes Konto der Staatsanwaltschaft zu überweisen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar (richtig: Februar) 2021 Beschwerde.