Die Staatsanwaltschaft bat den Beschwerdeführer um eine entsprechende kurze Mitteilung, sofern eine anfechtbare Verfügung gewünscht werde. Am 13. Januar 2021, rund zwei Monate später, wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, abermals an die Staatsanwaltschaft und verlangte, dass die Kontosperre aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer hielt fest, er erwarte zeitnah einen Bescheid, sofern notwendig, in Form einer anfechtbaren Verfügung. Am 4. Februar 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung der Kontosperre ab.