Als Begründung führte er an, beim Geldbetrag von CHF 30'000.00 handle es sich um die Rückzahlung eines Darlehens und er beabsichtige, mit diesem Geld eine Eigentumswohnung zu kaufen. Mit Schreiben vom 12. November 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass derzeit keine Möglichkeit gesehen werde, die Kontosperre aufzuheben, weil davon auszugehen sei, dass es sich bei den gesperrten CHF 30'000.00 um einen Betrag deliktischen Ursprungs handle. Die Staatsanwaltschaft bat den Beschwerdeführer um eine entsprechende kurze Mitteilung, sofern eine anfechtbare Verfügung gewünscht werde.