Das Mitteilungsverbot gegenüber der G.________(Bank) wurde aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung vom 5. November 2020 gleichentags mittels A-Post versandt. Am 12. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, an die Staatsanwaltschaft und forderte diese auf, die Kontosperre aufzuheben. Als Begründung führte er an, beim Geldbetrag von CHF 30'000.00 handle es sich um die Rückzahlung eines Darlehens und er beabsichtige, mit diesem Geld eine Eigentumswohnung zu kaufen.