Er machte geltend, dass er dringend Geld von diesem Konto abheben müsse, da er Rechnungen bezahlen und für seine Familie einkaufen müsse. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, mittels eines Schreibens darzutun, wie viel Geld er für was benötige. Ein solches Schreiben ging bei der Staatsanwaltschaft nicht ein. Mit Verfügung vom 5. November 2020 sperrte die Staatsanwaltschaft das Konto des Beschwerdeführers alsdann zeitlich unlimitiert und beschränkte die Kontosperre auf einen Betrag von CHF 30'000.00. Das Mitteilungsverbot gegenüber der G.________(Bank) wurde aufgehoben.