Wird in der Folge das fragliche Guthaben erneut beschlagnahmt, handelt es sich hierbei lediglich um eine Wiederholung der bereits erfolgten Beschlagnahme (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Juli 2019 [470 19 55] E. 3.2). 2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfach begangener Widerhandlung gegen Art. 23 Covid-19-SBüV mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 eine Kontosperre über das gesamte auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Konto mit der IBAN a.____