3 die Kontosperre eine strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO und eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO darstellt). Wird in der Folge das fragliche Guthaben erneut beschlagnahmt, handelt es sich hierbei lediglich um eine Wiederholung der bereits erfolgten Beschlagnahme (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Juli 2019 [470 19 55] E. 3.2).