Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 140 vom 23. Juli 2020 E. 2.4; BK 18 444 vom 29. Januar 2019 E. 3.1). Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass der Betroffene bei einer einfachen Bestätigung der bereits festgestellten Voraussetzungen – sei es aufgrund eines Antrags auf Aufhebung der Zwangsmassnahme oder aus einem anderen Grund – eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstriche Beschwerdefrist «wiederherstellen» kann. 2.3