267 Abs. 1 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 267 StPO). Daraus ergibt sich die Möglichkeit des Betroffenen, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen und damit die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu beantragen. Wiedererwägungsgesuche können in ein heikles Spannungsverhältnis zu Rechtsmittelfristen treten. Die Wiedererwägung darf nicht dazu dienen, eine verpasste Beschwerdefrist wiederherzustellen.