Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 23. März 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem nahm sie zum Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers Stellung. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2021 wurde von den Eingaben des Beschuldigten, der Straf- und Zivilklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die amtlichen Akten BM 20 26742 wurde teilweise gutgeheissen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2021 zugestellt.