Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2021 auf eine Stellungnahme. Die Straf- und Zivilklägerin E.________, stellte mit Eingabe vom 17. März 2021 innert gewährter Fristerstreckung unter Kosten- und Entschädigungsfolge die nachstehenden Anträge: 1. Auf die Beschwerde vom 15. Februar 2021 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vom 15. Februar 2021 abzuweisen. 2. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen.