bei der Bank G.________ (zuletzt beschränkt auf CHF 30'000.00) ab. Die Sperre gemäss Verfügung vom 5. November 2020 wurde aufrechterhalten (Ziff. 1). Die auf dem Konto des Beschwerdeführers gesperrten CHF 30'000.00 wurden beschlagnahmt (Ziff. 2). Zudem wurde verfügt, dass die Bank G.________ nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung mit separater Verfügung aufgefordert werde, die gemäss Ziff. 2 beschlagnahmten CHF 30'000.00 auf ein noch zu bestimmendes Konto der Staatsanwaltschaft zu überweisen (Ziff. 3). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar (richtig: Februar) 2021 Beschwerde.