Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 72 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Beschwerdeführer E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 23 der Covid-19-Solidarbürgschafts- verordnung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Februar 2021 (BM 20 26742) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfach begangener Widerhandlung ge- gen Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung [Covid-19-SBüV; SR 951.261]). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Aufhebung der im Rahmen dieses Verfahrens erfolgten Sperre über sein Konto mit der IBAN-Nummer a.________ bei der Bank G.________ (zuletzt beschränkt auf CHF 30'000.00) ab. Die Sperre gemäss Verfügung vom 5. November 2020 wurde aufrechterhalten (Ziff. 1). Die auf dem Konto des Beschwerdeführers gesperrten CHF 30'000.00 wurden beschlagnahmt (Ziff. 2). Zudem wurde verfügt, dass die Bank G.________ nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung mit separater Verfügung aufge- fordert werde, die gemäss Ziff. 2 beschlagnahmten CHF 30'000.00 auf ein noch zu bestimmendes Konto der Staatsanwaltschaft zu überweisen (Ziff. 3). Hiergegen er- hob der Beschwerdeführer am 15. Januar (richtig: Februar) 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Folgende: 1. Die Verfügung vom 4. Februar 2021 in Sachen BM 20 26742 betreffend Abweisung des Antra- ges um Aufhebung der Kontosperre sowie Anordnung der Beschlagnahme von CHF 30'000.00 ab dem G.________(Bank) Konto IBAN a.________ sei aufzuheben und die Aufhebung der Sperre über das G.________(Bank) Konto IBAN a.________ sei gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Februar 2021 in Sachen BM 20 26742 betreffend Abwei- sung des Antrages um Aufhebung der Kontosperre sowie Anordnung der Beschlagnahme von CHF 30'000.00 ab dem G.________(Bank) Konto IBAN a.________ aufzuheben zur Neuent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Vorab sei dem Beschwerdeführer durch die angerufene Beschwerdeinstanz in die Akten der ver- fügenden Staatsanwaltschaft Einsicht zu gewähren und danach eine Frist zur Schlussstellung- nahme zu setzen. Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2021 auf eine Stellung- nahme. Die Straf- und Zivilklägerin E.________, stellte mit Eingabe vom 17. März 2021 innert gewährter Fristerstreckung unter Kosten- und Entschädigungsfolge die nachstehenden Anträge: 1. Auf die Beschwerde vom 15. Februar 2021 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vom 15. Februar 2021 abzuweisen. 2. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 23. März 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem nahm sie zum Akteneinsichtsge- such des Beschwerdeführers Stellung. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. März 2021 wurde von den Eingaben des Beschuldigten, der Straf- und Zivilklä- gerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die amtlichen Akten BM 20 26742 wurde teilweise gutgeheissen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2021 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Fraglich ist, ob vorliegend die Beschwerdefrist eingehalten wurde. 2.2 Beschlagnahmeverfügungen stellen verfahrensleitende Verfügungen dar, mittels welchen einstweilen Beschlagnahmen für eine unbestimmte Dauer angeordnet werden. Solche Verfügungen mit Dauerwirkung müssen an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und sind deshalb grundsätzlich abän- derbar (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 466). Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist daher laufend zu prüfen (Art. 267 Abs. 1 StPO; BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 267 StPO). Daraus ergibt sich die Möglichkeit des Betroffenen, ein Wiederer- wägungsgesuch zu stellen und damit die Herausgabe der beschlagnahmten Ge- genstände und Vermögenswerte zu beantragen. Wiedererwägungsgesuche kön- nen in ein heikles Spannungsverhältnis zu Rechtsmittelfristen treten. Die Wieder- erwägung darf nicht dazu dienen, eine verpasste Beschwerdefrist wiederherzustel- len. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist deshalb nicht einzutreten, wenn der Ge- suchsteller die vorgebrachten Gründe schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können. Bezieht sich ein Wiedererwägungsgesuch einzig auf die Frage der Rechtmässigkeit der ursprünglich unangefochten gebliebenen Verfü- gung und behauptet der Betroffene keine Veränderung der Sach- und Rechtslage, ist er nicht zu hören (vgl. zum Ganzen: GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schwei- zerischer Strafprozessordnung, a.a.O., Rz. 466 ff.; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 8b f. zu Art. 396 StPO; Beschlüs- se des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 140 vom 23. Juli 2020 E. 2.4; BK 18 444 vom 29. Januar 2019 E. 3.1). Es kann nicht dem Sinn und Zweck der gesetzli- chen Rechtsmittelfristen entsprechen, dass der Betroffene bei einer einfachen Bestätigung der bereits festgestellten Voraussetzungen – sei es aufgrund eines An- trags auf Aufhebung der Zwangsmassnahme oder aus einem anderen Grund – ei- ne neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstriche Beschwerdefrist «wiederherstellen» kann. 2.3 Die Kontosperre stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO dar (vgl. Urteil des Bundgerichts 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 126 II 462 E. 5b; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 8 Vor Art. 263-268 StPO und N. 15 zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 266 StPO) und kann als solche angefochten werden. Mittels der Kontosperre wird die Forderung bereits beschlagnahmt (vgl. DÖBELI THIRZA, Blockieren – Be- schlagnahmen – Einfrieren, in: AJP, 2015 S. 1240 mit weiteren Hinweisen, wonach 3 die Kontosperre eine strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO und eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO darstellt). Wird in der Folge das frag- liche Guthaben erneut beschlagnahmt, handelt es sich hierbei lediglich um eine Wiederholung der bereits erfolgten Beschlagnahme (vgl. Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Landschaft vom 9. Juli 2019 [470 19 55] E. 3.2). 2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfach begangener Widerhandlung gegen Art. 23 Covid-19-SBüV mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 eine Kontosperre über das gesamte auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Konto mit der IBAN a.________ bei der G.________(Bank) für die Dauer von drei Monaten verfügte und gegenüber der Bank ein Mitteilungsverbot anordnete. Am 4. November 2020 wandte sich der Be- schwerdeführer telefonisch an die Staatsanwaltschaft und erkundigte sich über den Grund der Kontosperre. Er machte geltend, dass er dringend Geld von diesem Konto abheben müsse, da er Rechnungen bezahlen und für seine Familie einkau- fen müsse. Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, mittels eines Schreibens dar- zutun, wie viel Geld er für was benötige. Ein solches Schreiben ging bei der Staatsanwaltschaft nicht ein. Mit Verfügung vom 5. November 2020 sperrte die Staatsanwaltschaft das Konto des Beschwerdeführers alsdann zeitlich unlimitiert und beschränkte die Kontosperre auf einen Betrag von CHF 30'000.00. Das Mittei- lungsverbot gegenüber der G.________(Bank) wurde aufgehoben. Dem Be- schwerdeführer wurde die Verfügung vom 5. November 2020 gleichentags mittels A-Post versandt. Am 12. November 2020 wandte sich der Beschwerdeführer, nun- mehr anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, an die Staatsanwalt- schaft und forderte diese auf, die Kontosperre aufzuheben. Als Begründung führte er an, beim Geldbetrag von CHF 30'000.00 handle es sich um die Rückzahlung ei- nes Darlehens und er beabsichtige, mit diesem Geld eine Eigentumswohnung zu kaufen. Mit Schreiben vom 12. November 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass derzeit keine Möglichkeit gesehen werde, die Konto- sperre aufzuheben, weil davon auszugehen sei, dass es sich bei den gesperrten CHF 30'000.00 um einen Betrag deliktischen Ursprungs handle. Die Staatsanwalt- schaft bat den Beschwerdeführer um eine entsprechende kurze Mitteilung, sofern eine anfechtbare Verfügung gewünscht werde. Am 13. Januar 2021, rund zwei Monate später, wandte sich der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, abermals an die Staatsanwaltschaft und verlangte, dass die Konto- sperre aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer hielt fest, er erwarte zeitnah einen Bescheid, sofern notwendig, in Form einer anfechtbaren Verfügung. Am 4. Februar 2021 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung der Kontosperre ab. Sie verfügte, dass die Sperre gemäss Verfügung vom 5. November 2020 aufrecht- erhalten werde. Zudem beschlagnahmte sie den Betrag von CHF 30'000.00 und stellte in Aussicht, dass die G.________(Bank) nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung mit separater Verfügung aufgefordert werde, die be- schlagnahmten CHF 30'000.00 auf ein noch zu bestimmendes Konto der Staats- anwaltschaft zu überweisen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Janu- ar (richtig: Februar) 2021 Beschwerde. 4 2.5 Wie vorstehend dargetan, erfolgt die Beschlagnahme eines Bankkontoguthabens mittels einer (teilweisen) Sperrung des Bankkontos. Die Sperrung des Guthabens stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme dar. Der Vollzug der Beschlagnahme setzt sachlogisch die vorgängige Beschlagnahme voraus, kann eine Beschlagnahme doch nur vollzogen werden, sofern diese angeordnet worden ist. Demnach handelt es sich bereits bei der Kontosperrung um die Be- schlagnahme der Forderung, welche – sofern die betroffene Person mit der Be- schlagnahme nicht einverstanden ist – angefochten werden muss. Bei einer erneu- ten späteren «Beschlagnahme» des gleichen fraglichen Guthabens handelt es sich lediglich um eine Wiederholung der bereits erfolgten zeitlich unlimitierten Be- schlagnahme. Diese kann nur noch abgeändert oder aufgehoben werden, wenn Wiedererwägungsgründe vorliegen (vgl. E. 2.2 f. hiervor). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft bereits mit Verfügung vom 5. November 2020 das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank G.________ mit der IBAN-Nummer a.________ zeitlich unlimitiert für einen Betrag von CHF 30'000.00 gesperrt. Die Sperrung er- folgte offen, d.h. diese wurde auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt (mittels A-Post). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wandte sich am 12. Novem- ber 2020 an die Staatsanwaltschaft und nahm in seinem Schreiben explizit auf die Verfügung vom 5. November 2020 wie auch auf die vorgängige vollumfängliche, indes zeitlich befristete Sperrungsverfügung vom 20. Oktober 2020 Bezug. Spätes- tens zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer folglich über die Sperrungs- verfügungen orientiert und er hatte Kenntnis darüber erhalten, dass das besagte Konto von der Staatsanwaltschaft am 5. November 2020 zeitlich unlimitiert im Um- fang von CHF 30'000.00 gesperrt worden war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt begann folglich die Beschwerdefrist gegen die Beschlagnahme zu laufen. Die Verfügung vom 5. November 2020 enthielt zwar keine Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung. Vom Beschwerdeführer, welcher seit dem 12. No- vember 2020 anwaltlich vertreten ist, durfte indes erwartet werden, dass er eben- dies im Rahmen einer Beschwerde gegen die Beschlagnahme gerügt hätte. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht getan. Anstatt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen gegen die Beschlagnahme Beschwerde zu erheben, wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. November 2020 an die Staatsan- waltschaft und beantragte die Aufhebung der Sperrung. Auf das gleichentags er- folgte Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft, mittels welchem dem Beschwerde- führer mitgeteilt worden war, dass zurzeit keine Möglichkeit gesehen werde, die Kontosperre aufzuheben, und er ersucht wurde, eine entsprechende kurze Mittei- lung zu machen, sofern er eine anfechtbare Verfügung wünsche, reagierte der Be- schwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter nicht. Aufgrund dessen ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hatte, dass ihm die Beschlagnahme anders (mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung) eröffnet wird. Erst zwei Monate später beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft erneut die Auf- hebung der Sperrung und verlangte im Verweigerungsfall eine anfechtbare Verfü- gung, gegen welche er alsdann am 15. Januar (richtig: Februar) 2021 Beschwerde erhob. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist gegen die Beschlagnahmever- fügung vom 5. November 2020 längstens abgelaufen. Indem der Beschwerdeführer 5 erst am 15. Januar (richtig: Februar) 2021 gegen die Sperrung Beschwerde erhob, reichte er sein Rechtsmittel offensichtlich verspätet ein. Zu diesem Zeitpunkt konn- te eine Aufhebung der Sperre, d.h. der Beschlagnahme, nur noch beantragt wer- den, sofern Wiedererwägungsgründe vorliegen. Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2021 (Antrag Aufhebung Kontosperrung) handelt es sich mithin, wie es von der Straf- und Zivilklägerin zu Recht geltend gemacht wurde, materiell um ein Wiedererwägungsgesuch. Etwaige Wiedererwägungsgründe werden in diesem Schreiben indes nicht dargetan. Viel- mehr trägt der Beschwerdeführer darin Argumente vor, welche bereits mittels einer Beschwerde gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vom 5. November 2020 hätten vorgebracht werden können. So macht er geltend, dass es sich bei der Einzahlung um eine Darlehensrückzahlung handle (vgl. dazu bereits das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. November 2020) und dass er den Betrag von CHF 30'000.00 gutgläubig erhalten habe. Eine Veränderung der Sach- oder Rechtslage wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das Wiedererwägungs- gesuch bezog sich offensichtlich einzig auf die Frage der Rechtsmässigkeit der ur- sprünglich unangefochten gebliebenen Beschlagnahmeverfügung vom 5. Novem- ber 2020. Die ursprüngliche Beschwerdefrist kann mittels eines Wiederwägungs- gesuchs nicht verlängert werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf die Beschwerde ist folg- lich, soweit die Aufhebung der Sperre und Beschlagnahme beantragt wurde, nicht einzutreten. Die Beschwerde hiergegen erfolgte verspätet. Dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ändert daran nichts. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann kein Rechtsmittel begründen, das es nicht gibt (vgl. statt vieler: BGE 129 IV 197 E. 1.5 mit Hinweisen). 2.6 Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern implizit die Aufhebung von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Staatsanwaltschaft stell- te dem Beschwerdeführer mit dieser Ziffer in Aussicht, die Bank G.________ mit separater Verfügung aufzufordern, die beschlagnahmten CHF 30'000.00 auf ein noch zu bestimmendes Konto der Staatsanwaltschaft zu überweisen. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen ande- ren Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Von fachkundigen Personen wie etwa Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Wie vorstehend dargelegt wurde, kann mit der Beschwerde nicht mehr gerügt werden, dass die Kontosperrung resp. Be- schlagnahme nicht rechtens ist. Die Beschwerdefrist hiergegen ist bereits abgelau- fen und ein Wiedererwägungsgrund ist nicht ersichtlich. Folglich kann die angebli- che Unrechtmässigkeit der beabsichtigten Anweisung zur Überweisung des be- schlagnahmten Bankguthabens auch nicht allein mit der Unrechtmässigkeit der Beschlagnahme begründet werden. Eine eigenständige Begründung gegen die be- absichtigte Überweisung liegt nicht vor, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6 3. 3.1 Im Übrigen wäre die Beschwerde im Falle des Eintretens auch aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen. 3.2 Die Beschlagnahme setzt als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO ei- nen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlagnahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Vorliegend ist unbe- stritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen ge- werbsmässigen Betrugs, evtl. mehrfach begangener Widerhandlung gegen Art. 23 Covid-19-SBüV besteht. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er bei ver- schiedenen Banken mit unwahren Angaben zum effektiven Umsatz seiner Einzel- unternehmung drei Covid-Kredite zu je CHF 50'000.00 erhältlich gemacht und die Gelder alsdann hauptsächlich für die Bezahlung von eigenen privaten Schulden verwendet hat. Anhand der edierten Bankauszüge konnten im Nachgang an die Auszahlung der Covid-Kredite mehrere Transaktionen an Drittpersonen eruiert werden. Darunter befand sich auch eine Überweisung vom 1. April 2020 im Um- fang von CHF 30'000.00 vom Geschäftskonto des Beschuldigten, auf welchem am Vortrag CHF 50'000.00 aus einem Covid-Kredit via ein anderes Konto des Be- schuldigten gutgeschrieben worden waren, auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Bank G.________. Der Tatverdacht gründet auf zahlreichen in den Akten vorliegenden Unterlagen. Er wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. 3.3 Umstritten ist, ob ein zulässiger Beschlagnahmegrund vorliegt. Der Beschwerde- führer bringt insoweit vor, bei der Überweisung von CHF 30'000.00 auf sein Konto habe es sich um eine Rückzahlung eines Privatdarlehens gehandelt. Er habe stets bestritten und bestreite immer noch, dass die Darlehensschuld durch den Beschul- digten bereits im Januar 2018 beglichen worden sei. Zudem bestreite er, dass er die Darlehensrückzahlung bösgläubig entgegengenommen habe. 3.4 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Ge- genstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen ge- braucht werden (Bst. a und b), den Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c; sog. Restitution) oder einzuziehen sind (Bst. d). Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) werden Vermögenswerte, die durch ei- ne Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veran- lassen oder zu belohnen, eingezogen, sofern sie nicht dem Verletzen zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einzie- hungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). 3.5 Die Beschlagnahme stellt lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während dem Strafverfahren si- cherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Rückgabe an den Berech- tigten oder die Einziehung anordnen kann. Sie stellt sozusagen die vorsorgliche 7 Massnahme zur Durchführung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 263 StPO). Daher genügt es, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen dem Vermögenswert und der Straftat besteht (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 41 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhal- ten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung oder Restitution be- steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6). Die Beschwerdekammer in Strafsachen entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte und hat da- her nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). 3.6 Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des Bankguthabens wie folgt (vgl. S. 2 ff. der angefochtenen Verfügung): A.________ bestreitet nicht, die drei vorerwähnten Covid-Kredite über insgesamt CHF 150’000.-- be- antragt und erhalten zu haben. Er will allerdings nicht gewusst haben, dass er allenfalls auf einen Kredit - und nicht auf mehrere - Anspruch gehabt hätte, und gab diesbezüglich an, dass er wahr- scheinlich das Kleingedruckte nicht gelesen habe, was aufgrund der Tatsache, dass er gemäss eige- nen Angaben als berufsmässiger Versicherungsvermittler tätig ist, doch ziemlich konstruiert anmutet. Wohin die mit unwahren Angaben erlangten Gelder letztlich geflossen sind, konnte bis heute (noch) nicht lückenlos geklärt werden. A.________ hat sich diesbezüglich nicht sonderlich kooperativ ge- zeigt. Immerhin konnten anhand der edierten Bankauszüge einzelne konkrete Transaktionen an Dritt- personen eruiert werden. Darunter befand sich auch eine Überweisung vom 01.04.2020 im Umfang von CHF 30’000.-- vom Geschäftskonto der H.________ bei der Bank G.________ (IBAN-Nummer b.________), wo am Vortag (31.03.2020) CHF 50’000.-- aus einem Covid-Kredit via ein anderes Kon- to von A.________ gutgeschrieben worden waren - auf jenes von C.________ bei derselben Bank (IBAN-Nummer a.________). Sowohl C.________ als auch A.________ haben zuletzt übereinstim- mend behauptet, dass es sich hierbei um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt habe, welches C.________ A.________ für die Gründung seiner Firma H.________ im Jahr 2017 gewährt habe. C.________ hat in diesem Zusammenhang anlässlich seiner Einvernahme vom 13.01.2021 bei der Polizei durch ihn und A.________ unterzeichnete Schriftstücke - einen Darlehensvertrag vom 15.08.2017 sowie eine Rückzahlungsbestätigung vom 04.01.2020, mitunterzeichnet durch seinen Va- ter, I.________, und die Mutter von A.________, J.________, wo konkret auf den vorerwähnten Dar- lehensvertrag Bezug genommen wird -, zu den Akten gegeben. Ganz abgesehen davon, dass es sich bei der fraglichen Überweisung vom 01.04.2020 an C.________ somit unbestrittener- beziehungsweise zugegebenermassen um die Rückzahlung eines Privatdarlehens von A.________ und nicht um die Begleichung einer Schuld der Einzelfirma H.________ gehandelt hat - womit der Beschuldigte eindeutig gegen die Zweck- und Verwendungs- vorgaben der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und insbesondere auch gegen die Kreditver- einbarung vorn 30.03.2020 verstossen hat, welche die Rückzahlung von Darlehen aus einem Covid- Kredit für unzulässig erklärte, beziehungsweise diesen auf die Sicherung der laufenden Liquiditätsbe- dürfnisse der Unternehmung beschränkte (vgl. a.a.O. Ziff. 5) -, ist aufgrund der vorliegenden Beweise davon auszugehen, dass die beiden Vorgenannten, sowohl C.________ als auch A.________, in ih- ren Einvernahmen vom 12.01.2021 respektive 13.01.2021 bei der Polizei diesbezüglich - wie nachfol- gend aufgezeigt wird - nicht die Wahrheit erzählt haben. 8 So ist den edierten fallrelevanten Aktenstücken aus dem vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) hängigen Verfahren BM 17 22220 / PEN 20 941, in welchem sich A.________ mit weiteren Mitbeschuldigten unter anderem wegen eines qualifizierten Raubdelikts gemäss Art. 140 Ziff. 3, eventuell Ziff. 4 StGB (Raubüberfall vom 27.12.2017 auf die K.________(Unternehmung) in Bern; polizeilicher Aktionsname: V.________, vgl. Anklageschrift vom 25.11.2020) zu verantworten hat, zu entnehmen, dass die angebliche Darlehensschuld von A.________ gegenüber C.________ im Umfang von CHF 30’000.-- bereits im Januar 2018 beglichen wurde. Es kann in diesem Zusammenhang auf die durch die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 25.01.2021 edierten Aktenstücke, welche dort detailliert aufgeführt sind, verwiesen werden. Die wich- tigsten Aktenstellen sind mit gelbem Marker gekennzeichnet. So gab A.________ am 25.07.2018 ge- genüber der Polizei an, dass er alle seine Schulden zurückbezahlt habe, auch jene gegenüber C.________. Es habe sich hierbei um Spielschulden gehandelt (Pol-EV vom 25.07.2018, S. 19, Z. 812 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 22.10.2018 bei der Staatsanwaltschaft präzisierte er, dass es sich hierbei um Pokerschulden gehandelt habe, C.________ habe ihm in diesem Zusam- menhang einen Kredit gegeben (StA-EV vom 22.10.2018, S. 11, Z. 342 ff.). Dem sichergestellten und ausgewerteten Chatverlauf zwischen C.________ und A.________ ist denn auch zu entnehmen, dass C.________ den Beschuldigten wiederholte Male und mit Nachdruck zur Begleichung seiner Schulden drängte und immer wieder vehement sein Geld zurückforderte. Am 18.01.2018 erhielt der Beschuldigte als (weiteren) Anteil aus dem Raubüberfall auf die K.________(Unternehmung) in Bern erwiesenermassen einen Betrag zwischen CHF 30’000.-- und CHF 33’000.-- ausgehändigt, kontak- tierte hierauf umgehend, noch gleichentags, C.________ und schickte ihm die folgende Sprachnach- richt: «Ig ha s Gäud bi mir. Wenn wei mir üs träffe? Säg du, de chöi mir ou grad wägem Auto luege. Aber ig ha aues bi mir». A.________ gab an, hierauf seine Schulden bei C.________ beglichen zu haben (Pol-EV vom 25.07.2018, S. 32, Z. 1475 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wo- nach dieser bestreite, von ihm Geld erhalten zu haben, gab A.________ damals wörtlich zu Protokoll: «Ja der hat vielleicht etwas falsch verstanden oder so, ich habe ihm das Geld ja gebracht» (Pol-EV vom 25.07.2018, S. 32, Z. 1491 ff.). Dies entspricht in zeitlicher Hinsicht interessanterweise auch den Angaben von C.________, wonach vereinbart gewesen sei, dass A.________ ihm die CHF 30’000.-- nach ca. einem Jahr zurückbezahlt (Pol-EV vorn 13.01.2021, S. 3, Z. 76 und 77). Am 24.04.2018 hat- te C.________ bei der Polizei noch erklärt, dass er das Geld um den Januar 2017 herum dem Be- schuldigten übergeben habe, CHF 20'000.--für die Firmengründung selbst, und CHF 10’000.-- für das Leasing eines O.________(Auto) (Pol-EV vom 24.04.2018, S. 2, Z. 59 ff. und S. 3 Z. 109 ff.). Anhand der edierten Kontoauszüge von C.________ bei der Credit-Suisse ist jedenfalls ein Barbezug von CHF 11'000.-- am 31.01.2017 belegt (vgl. a.a.O., S. 3/39). Am 18.01.2018 bedankte sich A.________ bei L.________ - dieser organisierte die Verhökerung der Beute aus dem Raubüberfall vorn 27.12.2017 auf die K.________(Unternehmung) in Bern - via Whatsapp und teilte ihm mit «bro jez al- les zahlt, das gfühl mann, wi ne vogu haha». Interessanterweise findet sich auf dem Privatkonto von C.________ bei der M.________(Bank) am 19.01.2018 - also einen Tag nach der von A.________ behaupteten Geldübergabe - eine ausserordentlich hohe Bareinzahlung von CHF 16’000.-- (vgl. S. 2/36 der edierten Kontoauszüge). Gemäss Auskunft von N.________, Mitarbeiter des Dezernats Leib und Leben der Kantonspolizei Bern, EL-Fall im Verfahren V.________ (BM 17 22220), hätten die Auswertungen der Kommunikati- onsmittel ergeben, dass nach dem 18.01.2018 der zuvor äusserst rege Kontakt zwischen C.________ und A.________ (insgesamt 29 Voice-Mails und eine SMS zwischen dem 29.11.2017 und dem 18.01.2018) plötzlich abrupt abgebrochen sei, obschon der Beschuldigte erst einen Monat später, am 19.02.2018, verhaftet wurde (vgl. E-Mail vom 25.01.2021). 9 Aufgrund dieser Erkenntnisse ist somit davon auszugehen, dass A.________ am 18.01.2018 seine Schulden C.________ gegenüber - CHF 20’000.-- für die Firmengründung und CHF 10’000.-- für das Leasing eines O.________(Auto) (vgl. Pol-EV C.________ vorn 24.04.2018, S. 3, Z. 109 ff.) - vollum- fänglich beglichen hat. Die aktuell übereinstimmende Behauptung der beiden, wonach bis am 01.04.2020 eine Gesamtschuld von CHF 30’000.-- für die Gründung der Firma H.________ aus dem Jahr 2017 bestanden habe, entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit. Sie steht auch in krassem Widerspruch zu den früheren, unmissverständlichen und wiederholten Aussagen von A.________. Weshalb der Beschuldigte am 01.04.2020 CHF 30'000.-- aus einem der drei deliktisch erlangten Co- vid-Kredite an C.________ überwiesen hat, ist nicht bekannt. Diese Frage kann indessen im Vorlie- genden offen bleiben. Irgendeine gleichwertige Gegenleistung von C.________ gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist diesbezüglich jedenfalls nicht ersichtlich und kann aufgrund seiner Version mit der angeblich noch offenen Schuld aus dem Jahr 2017 durch ihn logischerweise auch nicht anderweitig begründet werden. Darüber hinaus kann C.________ auch keinen Glauben geschenkt werden, wenn er behauptet, bei der für ihn überraschenden Gutschrift über CHF 30’000.-- am 01.04.2020 im Sinn von Art. 70 Abs. 2 StGB gutgläubig gewesen zu sein (vgl. hierzu Florian Baumann in Basler Kommentar, N 60 f. zu Art. 70/71 StGB). Vielmehr musste er aufgrund der konkreten Umstände, seiner Vorkenntnisse und insbesondere seinen eigenen Erfahrungen mit A.________ - diesen kennt er nach eigenen Angaben schon seit seiner Kindheit -, davon ausgehen, dass es sich hierbei einmal mehr um Gelder dubiosen Ursprungs handeln musste, so wie bereits bei der Schuldenbegleichung im Januar 2018, als ihm A.________ mitteilte: «... das überchöme mir scho. Aber s Problem isch wo sie hei erfahre vo wo das es isch» - damit war offensichtlich der vorgängige Raubüberfall vom 27.12.2017 auf die K.________(Unternehmung) in Bern gemeint - «isch äbe schwieriger worde zum witergä. Drum hets äbä paar Tag verspätig gä. Aber dir isch das egau, mir wär das ou scheissegau, houptsach Gäud chunnt. Aber de gibeni dir eifach 50 Franke pro Tag meh, scheissegau. De hesch du när dini Rueh und ig ou u de chöi mir witerluege». Dass C.________ die dubiose Herkunft der CHF 30’000.-- zu- mindest in Kauf genommen hat, hat er im Übrigen indirekt auch so eingestanden. Auf die Frage, wie- so die CHF 30’000.-- nicht früher zurückbezahlt worden seien, gab er zu Protokoll: «Weil er im Ge- fängnis war eine Zeit lang und dann hat es sich im April ergeben und er hat es mir überwiesen. Das wie und warum interessierte mich auch nicht» (Pol-EV vom 13.01.2021, S. 5, Z. 177). Auch gab er auf die Frage, ob er nicht überrascht gewesen sei, dass A.________ den Betrag habe zurückzahlen kön- nen, an: «Ja, also ich hätte nicht gedacht, dass er alles auf einmal zurückzahlen kann» (Pol-EV vom 13.01.2021, S. 5, Z. 181f.). In der Tat befand sich A.________ vom 19.02.2018 bis am 15.01.2019 in Untersuchungshaft, bis er dann von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 15.01.2019 bedauerlicherweise auf freien Fuss gesetzt wurde. Gemäss C.________ habe er im April 2020 auch nicht gedacht, dass A.________ kreditwürdig sei, zumal dieser nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft ihm gegenüber gesagt habe, dass er «mega Schulden» habe (Pol-EV vom 13.01.2021, S. 6, Z. 229). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass A.________ anlässlich der Geldüberweisung der CHF 30’000.-- am 01.04.2020 auf das Konto von C.________ unbestrittenermassen wahrheitswidrig den Vermerk «Pro- visionsabrechnung» anbrachte. C.________ hat nach eigenen Angaben noch nie für A.________ ge- arbeitet, dies wurde vom Letztgenannten denn auch als zutreffend bestätigt (Pol-EV vom 12.01.2021, S. 10, Z. 355 ff.). Bei der fraglichen Überweisung wurde somit bezeichnenderweise mit keinem einzi- gen Wort auf die angeblich noch bestehende Darlehensschuld aus dem Jahr 2017 Bezug genommen. Eine schlüssige Erklärung für den Vermerk «Provisionsabrechnung» konnte A.________ auf Vorhalt hin nicht liefern (vgl. Pol-EV vom 12.01.2021, S. 10, Z. 344 ff.). Weiter steht damit auch fest, dass die 10 durch C.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 13.01.2021 eingereichte Rückzahlungs- bestätigung vom 01.04.2020 ein simuliertes, im Hinblick auf die bevorstehenden Einvernahmen vom 12.01.2021 und 13.01.2021 nachträglich erstelltes Schriftstück darstellt. Dasselbe gilt für den einge- reichten Darlehensvertrag vom 15.08.2017. Das Datum steht nämlich in offensichtlichem Widerspruch zu den früheren Angaben von C.________ vom 24.04.2018, wonach er A.________ die CHF 30'000.- - nicht erst im August, sondern bereits um den Januar 2017 herum übergeben habe (Pol-EV vom 24.04.2018, S. 2, Z. 59 ff.). Fazit: Mit Blick auf Art. 70 Abs. 2 StGB hat C.________ die CHF 30’000.-- somit weder gutgläubig in Empfang genommen, noch lag der Vermögenszuwendung durch A.________ eine gleichwertige Ge- genleistung durch C.________ zugrunde, zumal die Darlehensschuld bereits am 18.01.2018 vollstän- dig beglichen war. Wieso A.________ C.________ erneut CHF 30’000.-- hat zukommen lassen, kann und darf im Vorliegenden offen gelassen werden. Gemäss C.________ habe A.________ bei ihm keine weiteren Schulden gehabt (vgl. EV-Pol vom 13.01.2021, S. 6, Z. 216 f.; sinngemäss ebenso A.________, Pol-EV vom 12.01.2021, S. 9, Z. 314f.). Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass in casu auch kein Härtefall im Sinn von Art. 70 Abs. 2 StGB als Ausschlussgrund für eine Einziehung gestützt auf das Verhältnismässigkeits- prinzip (vgl. hierzu Florian Baumann in Basler Kommentar, N 62 zu Art. 70/71 StGB) vorliegt. C.________ hat bei der P.________(Unternehmung) in Q.________(Ortschaft) eine feste und gemäss den edierten Kontoauszügen sehr gut bezahlte Arbeitsstelle (Monatseinkommen netto zwi- schen CHF 8’000.-- und 10’000.--). Er verfügt offensichtlich auch zumindest - ohne dass die Unterla- gen aller seiner Bankkonti ediert, beziehungsweise seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend abgeklärt worden wären - auch über ein gewisses Vermögen. Zweck und Ziel der Mass- nahme gemäss Art. 70 StGB stehen hier - nicht zuletzt aufgrund des hohen Deliktsbetrags und des deutlich überwiegenden öffentlichen Interesses an der Vermögensabschöpfung bei unrechtmässig er- langten Vermögensvorteilen durch staatliche Hilfsgelder in der CORONA-Krise - eindeutig im Vorder- grund. Die Einziehung ist somit in casu absolut notwendig und unverzichtbar. 3.7 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei dargetan, weshalb die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Gene- ralstaatsanwaltschaft (vgl. S. 3 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme), wonach der Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Überweisung des Geldbetrags von CHF 30'000.00 um die Rückzahlung eines im Jahr 2017 vom Be- schwerdeführer dem Beschuldigten gewährten Darlehens gehandelt haben soll, nicht gefolgt werden kann. Gemäss der angefochtenen Verfügung lassen sich den Akten, insbesondere den beigezogenen Akten aus dem vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Verfahren BM 17 22220 / PEN 20 941 und den dortig vom Beschuldigten gemachten Aussagen zahlreiche Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschuldigte die angebliche Darlehensschuld im Umfang von CHF 30'000.00 bereits im Januar 2018 beglichen hat und dass hinsichtlich der Überweisung vom 1. April 2020 keine gleichwertige Gegenleitung des Beschwerde- führers gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ersichtlich ist (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung). Für diese Annahme spricht zudem auch die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer laut dem Chatverlauf zwischen ihm und dem Beschuldigten am 11 19. Januar 2018, d.h. einen Tag nach der Begleichung der Darlehensforderung, offenbar schon wieder bereit gewesen wäre, dem Beschwerdeführer «5 auf Zins» zu geben (vgl. S. 32 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern vom 28. Sep- tember 2018). Hätte der Beschuldigte bei ihm zu diesem Zeitpunkt noch eine längst überfällige Schuld von CHF 30'000.00 gehabt, welche er offenbar auch mit Nach- druck eingefordert hatte (vgl. S. 32, 47, 79 des Sammelrapports der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2018), wäre ein solches Angebot höchst unwahrschein- lich gewesen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass offenbar nicht einmal mehr von der Staatsanwaltschaft bestritten werde, dass es bei der Zahlung vom 1. April 2020 von CHF 30'000.00 um eine Rückzahlung eines Privatdarlehens ge- gangen sei (vgl. S. 4 der Beschwerde), ergibt sich dies aus der vom Beschwerde- führer zitierten Stelle in der angefochtenen Verfügung nicht. Bei der Ausführung der Staatsanwaltschaft, dass es sich unbestrittenermassen resp. zugegebenermassen um die Rückzahlung eines Privatdarlehens gehandelt habe, bezog sich diese of- fensichtlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten. In demselben Abschnitt der Verfügung führte die Staatsanwaltschaft indes unmiss- verständlich aus, dass den Aussagen des Beschuldigten und des Beschwerdefüh- rers nicht gefolgt werden kann (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). Der Um- stand, dass am 19. Januar 2018 auf das Privatkonto des Beschwerdeführers offen- bar «lediglich» ein Betrag von CHF 16'000.00 einbezahlt worden ist, spricht nicht gegen die Annahme, dass die Darlehensforderung bereits am 18. Januar 2018 vollständig beglichen wurde. Vielmehr spricht diese Einzahlung für die entspre- chende Vermutung, handelt es sich hierbei doch um eine ausserordentlich hohe Bareinzahlung und ist es durchaus denkbar, dass nur ein Teil der Darlehensrück- zahlung einbezahlt und der andere Teil in bar behalten wurde. Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, die Einzahlung von CHF 16'000.00 könne auch ei- nen anderen Hintergrund gehabt haben, führt er selbst nicht aus, was für ein Hin- tergrund dies gewesen sein soll. Gleichermassen muten die Ausführungen des Be- schwerdeführers, wonach der reduzierte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten per WhatsApp oder SMS ab Mitte Januar 2018 auch damit zusammenhängen «könne», dass der Beschwerdeführer ab Mitte Januar 2018 nach der Rückkehr aus dem Ausland wiederum im R.________(Ortschaft) anzu- treffen gewesen sei und der Kontakt nicht zwingend über elektronische Kommuni- kationsmittel habe aufrechterhalten werden müssen, äusserst vage und unbe- stimmt an. Sie überzeugen nicht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Januar 2021 Belege für die angebliche of- fene Darlehensforderung eingereicht hat, obwohl er bereits mit Schreiben vom 12. November 2020 geltend gemacht hatte, dass es sich bei der Überweisung vom 1. April 2020 um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt habe. Dies bestärkt den Verdacht, dass es sich beim Darlehensvertrag vom 15. August 2017 sowie der Rückzahlungsbestätigung vom 1. April 2020 um fingierte, in Hinblick auf die bevor- stehende Einvernahme vom 13. Januar 2021 nachträglich erstellte Schriftstücke handelt. Dasselbe hat auch betreffend die vom Beschwerdeführer neu eingereichte Vereinbarung zwischen ihm und der Mutter des Beschuldigten vom 14. Februar 2021 zu gelten, wonach – sollte die Staatsanwaltschaft ab dem Konto des Be- schwerdeführers den Betrag von CHF 30'000.00 beschlagnahmen – die Rückzah- 12 lung der wiederum offenen Darlehensrückzahlung in monatlichen Raten durch Te- tyana Keller übernommen werde, sofern ihr Sohn (Beschuldiger) nicht fristgerecht die Raten überweise. Aufgrund der gesamten vorliegenden Umstände spricht eini- ges dafür, dass auch dieses Schriftstück einzig aus dem Grund erstellt worden ist, um den Anschein der Rückzahlung der Darlehensforderung erst am 1. April 2020 zu erwecken. Die Staatsanwaltschaft ist bei der vorliegenden Aktenlage zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für die Transaktion von CHF 30'000.00 keine gleichwertige Leistung erbracht hat. Auch das Erfordernis des gutgläubigen Erwerbs ist vorliegend nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer und etwa auch S.________ war bekannt, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit finanzielle Probleme hatte (vgl. Protokoll der Einvernahme vom S.________ vom 8. Januar 2021 Z. 98 und 186 ff.; Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2021 Z. 225 ff., wonach er im April nie gedacht hätte, dass der Beschwerdeführer kreditwürdig sei. Er habe dies nicht gedacht, weil der Beschuldigte aus dem Gefängnis gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er «mega viele» Schulden habe). Dem Beschwerdeführer war also durchaus bewusst, dass sich der Beschuldigte regelmässig in finanziellen Engpässen befand und da- her kaum einfach so über CHF 30'000.00 verfügt haben durfte. Zudem dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund der früheren Verfahren gegen den Beschuldigten, in welchen er ebenfalls einvernommen worden war, bekannt gewesen sein, dass der Beschuldigte mitunter zu illegalen Mitteln greift, um zu Geld zu kommen. Vor die- sem Hintergrund musste der Beschwerdeführer zumindest davon ausgehen, dass das Geld deliktischer Herkunft sein könnte. Er nahm diese Möglichkeit bewusst in Kauf, denn es war ihm schlicht egal, woher das Geld stammt (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2021 Z. 179, 342 f. und 395 ff.). Auch ein offiziell auf ein Bankkonto überwiesener Betrag kann deliktischer Her- kunft sein. Für ein Misstrauisch-Werden hinsichtlich der Herkunft des Geldes be- darf es nicht einer Übergabe des Geldes in einem Hinterhof (vgl. dazu die Be- schwerde S. 5). Soweit in der Beschwerde neu dargetan wird, der Beschuldigte habe ihm gegenüber im Februar oder März 2020 ausgeführt, er werde jetzt dann endlich das Darlehen für seine Geschäftsgründung zurückbezahlen, da er die Mög- lichkeit habe, einen Kredit zu erhalten (vgl. S. 5 der Beschwerde), widerspricht dies seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 13. Januar 2021, wonach er angab, dass ihm der Beschuldigte gesagt habe, dass er demnächst Provisionen erhalten werde und er ihm dann das Geld zurückbezahlen könne (vgl. Z. 82 ff. und 289 des Protokolls). Zu ergänzen gilt es auch, dass es dem Beschuldigten anläss- lich der Einvernahme vom 12. Januar 2021 nicht gelang, einen nachvollziehbaren Grund darzutun, weshalb er die Überweisung mit «Provisionsabrechnung» betitel- te, wenn es sich doch um eine Darlehensrückzahlung gehandelt haben soll (vgl. Z. 344 ff. des Protokolls). Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den überwiesenen Betrag nicht von seinem Bankkonto abgehoben hat, lässt sich eben- falls nicht ohne weiteres auf eine Gutgläubigkeit schliessen, ist es doch ebenso denkbar, dass der Beschwerdeführer von einer Abhebung absah, weil er erst gar nicht mit einer Beschlagnahme rechnete oder da er, wie es von der Straf- und Zivil- klägerin vorgebracht wird, damit rechnete, dass er das Geld zurückbezahlen muss. 13 Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die CHF 30'000.00 gutgläubig entgegengenommen, kann somit nicht gefolgt werden. Das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie die Bösgläubigkeit des Be- schwerdeführers wurden von der Staatsanwaltschaft hinreichend dargelegt. Auf- grund der Beschlagnahme als lediglich provisorische Massnahme müssen diese Bedingungen nicht abschliessend bewiesen sein (vgl. E. 3.5 hiervor). Im Übrigen stellt die Beschlagnahme auch keine unverhältnismässige Härte gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB dar, was selbst der Beschwerdeführer nicht geltend macht. Die Voraussetzungen der Forderungsbeschlagnahme sind folglich vorliegend erfüllt. 4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde mangels Fristwahrung nicht einzutreten. Im Übrigen hätte sie im Falle des Eintretens abgewiesen werden müssen. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. 5.2 Der anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine Entschädigung zuzusprechen. Diese wird pauschal auf CHF 2'000.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST) und ist vom Kanton Bern zu bezahlen. Zufolge seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Der Beschuldig- te verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und machte keine Entschä- digung geltend. Es ist ihm demnach keine Entschädigung zuzusprechen. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Straf- und Zivilklägerin wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bezahlt. 4. Weitere Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt T.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt U.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 30. April 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15