3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 4. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)