9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. Februar 2021 wird aufgehoben. 2. Das Einvernahmeprotokoll vom 20. Januar 2021 wird aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Eine Kopie des Einvernahmeprotokolls wird im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 6.3) geschwärzt und in den Akten belassen.