9. Da der Beschwerdeführer vorliegend hauptsächlich obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem Kanton aufzuerlegen (Art. 423 i.v.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht keine Rückund Nachzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).