Insbesondere reicht er das angesprochene Medikamentenblatt nicht ein. Aus den geltend gemachten Umständen ergibt sich zusammenfassend nicht, dass der Beschwerdeführer erkennbar wegen seines körperlichen oder geistigen Zustands seine Rechte nicht ausreichend hätte wahren können und deshalb folglich die notwendige Verteidigung angezeigt gewesen wäre. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist im Sinne der Erwägungen in diesem Umfang gutzuheissen (vgl. E. 6.3). Nicht Verfahrensgegenstand ist die Frage der Fernwirkung.