Der beim Verlesen des Protokolls anwesende amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers opponierte soweit ersichtlich anlässlich der betreffenden Einvernahme weder gegen die Einvernahme des Beschwerdeführers per se noch gegen das Protokoll. Der Beschwerdeführer führt auch im Beschwerdeverfahren nicht aus, welche Medikamente er konkret genommen habe und inwiefern diese eine Auswirkung auf seinen körperlichen und geistigen Zustand gehabt haben sollen, geschweige denn, dass dies erkennbar gewesen wäre. Insbesondere reicht er das angesprochene Medikamentenblatt nicht ein.