Der Einfluss von Medikamenten zum Zeitpunkt der Einvernahme - etwa Methadon, welches der Beschwerdeführer gemäss dem Formular «Vorläufige Festnahme» vom 24. November 2020 einnimmt - oder eine Bemerkung des Beschwerdeführers hierzu, ist nicht protokolliert. Der beim Verlesen des Protokolls anwesende amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers opponierte soweit ersichtlich anlässlich der betreffenden Einvernahme weder gegen die Einvernahme des Beschwerdeführers per se noch gegen das Protokoll.