Das Einvernahmeprotokoll vom 20. Januar 2021 ist aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Dafür ist eine Kopie des im vorliegenden Verfahren streitigen Auszugs in den Akten zu belassen, auf welcher im Sinne der Beschwerdeschrift die folgenden Passagen durch die Staatsanwaltschaft zu schwärzen sind: Zeilen 69 f.: «An diesem Tag habe ich ihm das Geld für die vorherigen Bestellungen gegeben. Das Heroin vom 24.11.2020 war auf Kommission. Ich bin sowieso im Rückstand.» Zeile 74: «Ich habe das Doppelte bestellt spr. 100g Heroin.